27. September 2003
Wolfgang Kremser
Kennzeichnung von sehbehinderten und blinden Menschen im Straßenverkehr gemäß österreichischer Straßenverkehrsordnung § 3 - Vertrauensgrundsatz
Was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 in der derzeit geltenden Fassung?
Zitat:
§ 3. Vertrauensgrundsatz.
(1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.
Ende Zitat.
Dazu teilte das Bundesministerium für Verkehr in einer nach wie vor gültigen Information vom September 1999 (Mag. Christian Kainzmeier) folgendes mit:
Zitat:
Gemäß' § 3 Abs. 1 StVO sind "Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde" vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Das bedeutet, dass sich andere Straßenbenützer gegenüber solchen Personen nicht darauf verlassen dürfen, dass diese die Straßenbenützungsvorschriften einhalten (weil sie gewisse Dinge eben einfach nicht wahrnehmen können), was wiederum einen Schutz für den Seh- oder Hörbehinderten bedeutet.
Der weiße Stock oder die gelbe Armbinde kann sowohl von Seh- als auch von Hörbehinderten benützt werden. Benützt ein Nicht-Behinderter diese Hilfsmittel, so ist das (zumindest nach der StVO) nicht strafbar. Umgekehrt ist kein Behinderter verpflichtet, einen Stock oder eine Armbinde zu benützen; er kann sich dann aber auch auf die Schutzwirkung des § 3 Abs. 1 nicht verlassen. Für andere Straßenbenützer gilt jedenfalls, dass gegenüber Personen mit weißem Stock oder gelber Armbinde der Vertrauensgrundsatz nicht zur Anwendung kommt (auch wenn Stock oder Armbinde "missbräuchlich" verwendet werden sollten).
Ende Zitat.
Die Kennzeichnung eines seh-/hörbehinderten oder blinden Straßenverkehrsteilnehmers liegt also in dessen Eigenverantwortung und Eigeninteresse.
Um als sehbehinderter oder blinder Straßenverkehrsteilnehmer von allen Seiten möglichst gut erkannt zu werden, sollte die gelbe Armbinde auf beiden Oberarmen getragen werden. Aus verschiedenen Positionen, vor allem von hinten, ist der weiße Blindenstock einer sehbehinderten oder blinden Fußgängerin nur schlecht bis gar nicht zu sehen, was vom Benutzer des Blindenstockes auch bedacht werden sollte.
Eine Kennzeichnung durch diverse kleine Anstecker mit Blindensymbol oder Ähnliches erfüllt ihren Zweck nur auf geringe Distanzen und in geschlossenen Räumen, als offizielle Kennzeichnung einer Sehbehinderung und damit als Verkehrsschutzzeichen sind diese Utensilien im Straßenverkehr auf jeden Fall nicht geeignet.
Verursacht ein weder durch gelbe Armbinde noch durch weißen Stock gekennzeichneter seh-/hörbehinderter oder blinder Straßenverkehrsteilnehmer einen Verkehrsunfall oder war daran beteiligt, so kann dies in einem folgenden Gerichtsverfahren für den nicht gekennzeichneten Verkehrsteilnehmer negative Folgen haben.
Wolfgang Kremser
Neilreichgasse 99/9/12
A-1100 Wien
E-Mail:
wolfgang.kremser@gmx.at
Homepage:
http://kremser.wonne.cc
"Sehbehinderte und blinde Menschen in Österreich - Probleme und
Lösungen"
Tel. (+43) 0 664 25 45 999
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